Des Weiteren kann aus dem Vergleich mit der Nachbarparzelle Nr. ddd kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden. Wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU ausführt, wurde die entsprechende Bewilligung im Jahr 1996 und damit vor beinahe 30 Jahren erteilt. Heute würde eine entsprechende Baubewilligung voraussichtlich nicht mehr erteilt werden (vgl. Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen vom 25. Februar 2022, S. 4, act. 102). Zudem befindet sich zwischen der Parzelle Nr. ddd und der K cd, anders als bei der Bauparzelle, eine nach Westen hin ansteigende Böschung, welche den Ausbau der Kantonsstrasse in diese Richtung erschweren würde.