Dass der Knoten erst vor vier bis fünf Jahren ausgebaut wurde, hat auf die Beurteilung der internen Erschliessung als betriebsnotwendige und damit nicht untergeordnete Baute keinen Einfluss. Dieser Umstand könnte lediglich unter dem Kriterium des aktuellen Interesses berücksichtigt werden, welches jedoch kumulativ zum Vorliegen einer untergeordneten Baute erfüllt 9 von 11 sein muss. Da es sich jedoch eben nicht um eine untergeordnete Baute handelt, fällt eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 67a Abs. 1 BauG ausser Betracht. 5.4