Wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU zutreffend ausführt, handelt es sich bei der internen Erschliessung gemäss dem eingereichten Projekt jedoch gerade nicht um eine untergeordnete Baute (vgl. Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen vom 25. Februar 2022, S. 3, act. 103). Im Gegenteil handelt es sich um eine betriebsnotwendige Baute, ohne welche das geplante Ladenlokal nicht betrieben werden kann, da sie der Erschliessung von 18 Pflichtparkplätzen (inklusive Behindertenparkplatz) dient und ein Befahren des Geländes, welches im Einbahnverkehr vorgesehen ist, ohne die nördliche Verkehrsfläche nicht mehr möglich ist.