Zu prüfen bleibt, ob allenfalls eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG möglich ist. Bei der den Strassenabstand unterschreitenden Baute muss es sich dabei um eine untergeordnete Baute handeln, welche mit einem Beseitigungsrevers belegt werden kann. Wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU zutreffend ausführt, handelt es sich bei der internen Erschliessung gemäss dem eingereichten Projekt jedoch gerade nicht um eine untergeordnete Baute (vgl. Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen vom 25. Februar 2022, S. 3, act. 103).