Hinzu kommt, dass eine befristete Baubewilligung für eine Dauer von zehn Jahren – wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt wurde (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2021, S. 2, act. 71) – gar nicht in Betracht kommt, können doch gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung befristete Baubewilligungen maximal für fünf Jahre erteilt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.196 vom 21. November 2022, E. 2.5). Da die Baute somit nicht mehr als befristetes Provisorium qualifiziert werden kann, ist es auch unerheblich, dass der betreffende Knoten erst vor vier bis fünf Jahren ausgebaut wurde, insbesondere da auch diesfalls bis zur Aufhebung des Provisori-