einem auf Dauer ausgelegten Gebäude vergleichsweise einfach weggeschafft werden kann. Typischerweise handelt es sich bei befristeten Bauten um Baracken oder Fahrnisbauten, wobei sich diese nicht mit der vorliegend zu beurteilenden internen Erschliessung vergleichen lassen. Hinzu kommt, dass eine befristete Baubewilligung für eine Dauer von zehn Jahren – wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt wurde (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2021, S. 2, act. 71) – gar nicht in Betracht kommt, können doch gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung befristete Baubewilligungen maximal für fünf Jahre erteilt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.196 vom 21. November 2022, E. 2.5).