Weder die Baugesuchsunterlagen noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass sich die geplante Verkehrsfläche bezüglich Aufbau und Gestaltung wesentlich von einer auf Dauer angelegten Erschliessung unterscheidet. Auch wenn die geplante interne Erschliessung bezüglich Aufbau nicht vollumfänglich einer dauerhaft bestehenden Verkehrsfläche entsprechen sollte, kann nicht von einer eigentlichen Behelfsbaute gesprochen werden. Dies insbesondere, weil eine vorübergehende Verkehrsfläche naturgemäss ebenso fest mit dem Boden verbunden sein muss wie eine dauerhafte Verkehrsfläche. Dies im Unterschied zu beispielsweise einem Containerbau, welcher im Gegensatz zu