Das zu beurteilende Bauprojekt beziehungsweise die interne Erschliessung erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen einer befristeten Baute. Die eingereichten Pläne zeigen eine sorgfältige Umgebungsgestaltung sowie die bei einer dauerhaften Verkehrsfläche üblichen Bodenmarkierungen. Weder die Baugesuchsunterlagen noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass sich die geplante Verkehrsfläche bezüglich Aufbau und Gestaltung wesentlich von einer auf Dauer angelegten Erschliessung unterscheidet.