8 von 11 zu einer Verringerung der benötigten Verkehrsfläche führt, nicht möglich sein sollte. Unter Berücksichtigung dieser Punkte kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Alternativprojekt möglich ist und somit kein Härtefall angenommen werden kann. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, weshalb eine solche Verkleinerung beziehungswiese Umgestaltung vorliegend nicht möglich sein sollte. 5.2.2