Die Beschwerdeführerin vermag vorliegend nicht substantiiert darzulegen, weshalb Alternativprojekte nicht umsetzbar wären. Die blosse Behauptung, ein Alternativprojekt sei nicht möglich, genügt nicht. So wäre unter Verzicht auf den vorübergehenden Charakter der geplanten Nutzung eine unterirdische Parkierung grundsätzlich ebenso möglich wie eine zweistöckige Anordnung der Personalräume, was zu einer Platzersparnis auf der Erdgeschossebene führen würde. Ebenso könnte durch einen teilweisen Verzicht auf Verkaufsfläche Platz eingespart werden, zumal sich bei einer verkleinerten Verkaufsfläche auch die Anzahl der benötigten Parkplätze verringern könnte.