Eine Ausnahmebewilligung soll im Einzelfall ungebührliche Härten oder offensichtliche Unzweckmässigkeiten ausgleichen. Hingegen bezweckt eine Ausnahmebewilligung nicht, die bestmögliche Ausnutzung der Bauparzelle zu ermöglichen, und sie ist entsprechend dann nicht zu erteilen, wenn Alternativprojekte möglich sind (vgl. ANDREAS BAUMANN, RALPH VAN DEN BERGH, MARTIN GOSSENWEILER, CHRISTIAN HÄUPTLI, ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER, VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 67 N 2). Die Beschwerdeführerin vermag vorliegend nicht substantiiert darzulegen, weshalb Alternativprojekte nicht umsetzbar wären.