5.2.1 Die Abteilung für Baubewilligungen BVU widerspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Überbauung der Bauparzelle ohne Beanspruchung des Strassenabstands sei nicht umsetzbar, und hält eine Überbauung – gegebenenfalls unter Anpassung des Projekts – für möglich (vgl. Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 25. Februar 2022, S. 3, act. 103). Eine Ausnahmebewilligung soll im Einzelfall ungebührliche Härten oder offensichtliche Unzweckmässigkeiten ausgleichen.