Unbestritten ist vorliegend, dass die geplante interne Erschliessung der Bauparzelle im nördlichen Bereich den Kantonsstrassenabstand von 6 m zur K cd mit einem Abstand von 2,60 m nicht einhält. Das Vorhaben ist deshalb auf eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG oder allenfalls gemäss § 67a BauG angewiesen. Eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG erfordert ein Doppeltes: Zum einen bedarf es ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls. Zum anderen kommt eine Ausnahmebewilligung nur dann in Betracht, wenn sie gleichzeitig mit dem öffentlichen Wohl und dem Sinn und Zweck der Rechtssätze zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (AGVE 2006 S. 167).