Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Erstellung der vorgesehenen Nutzung sei ohne Beanspruchung des Kantonsstrassenabstands nicht möglich. Die für das Projekt erforderlichen Parkfelder liessen sich nicht unterirdisch anordnen, da dies für eine provisorische Nutzung unverhältnismässig sei und eine unterirdische Parkierung bei solch kleinen Ladenlokalen von den Kunden schlecht angenommen werde. Vorliegend handle es sich zudem um eine vorübergehende Nutzung, für welche eine Ausnahmebewilligung unter wesentlich weniger strengen Anforderungen erteilt werden könne, als dies bei dauerhaften Bauten der Fall sei.