Nach dem Gesagten ist die Beurteilung des Gemeinderats, wonach das geplante Vorhaben nicht zonenkorfom sei, nicht zu beanstanden. Sie erfolgte insbesondere nicht willkürlich und es besteht für den Regierungsrat kein Anlass, korrigierend in das Auslegungsergebnis des Gemeinderats einzu- 7 von 11 greifen. Das vorliegende Bauprojekt ist daher als nicht zonenkonform zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dies auch eine allfällige rückwärtige Erschliessung der Bauparzelle zum Zwecke des vorliegenden Projekts betreffen würde. 5. Kantonsstrassenabstand 5.1