Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin würde es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für ein Ladenlokal von vorneherein nicht genügen, wenn lediglich eine Wohnnutzung auf der Bauparzelle aufgrund lärmrechtlicher Aspekte ausgeschlossen sein sollte, bliebe doch eine Verkaufsnutzung auch diesfalls nach wie vor möglich. Auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Lärmbelastung einen Einfluss auf die Nutzung als Ladenlokal hat. Bezogen auf die geplante Verkaufsnutzung besteht mit anderen Worten keine Härte, sondern diese kann ohne Weiteres im Rahmen der geltenden Nutzungsbestimmungen umgesetzt werden. 4.3