Im Rahmen dieses Verfahrens wird umfassend geprüft werden, ob eine Beibehaltung der heutigen Zonierung gerechtfertigt ist. Insofern hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Zonierung im ordentlichen Verfahren überprüfen zu lassen, weshalb eine ausserordentliche Überprüfung vorliegend ausscheidet. Eine akzessorische Normenkontrolle im vorliegenden Verfahren würde sodann die ordentliche Normenkontrolle ungebührlich präjudizieren. Festzuhalten bleibt, dass ein Blick in den Strassenlärmkataster des Kantons Aargau nahelegt, dass eine zonenkonforme Überbauung der Parzelle trotz der bestehenden Lärmbelastung möglich wäre.