Solche gegen die Zonen- und Nutzungsplanung gerichtete Vorbringen stellen eine akzessorische Normenkontrolle dar, welche im Baugesuchsverfahren nur ausnahmsweise zulässig und an strenge Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.103 vom 30.März 2015, E. 3.6.3). Vorliegend ist zu beachten, dass die BNO der Gemeinde aktuell überarbeitet wird. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, hat sie im Rahmen dieser Revision bereits Einwendung erhoben und gegen die Beibehaltung der heutigen Zonierung opponiert. Im Rahmen dieses Verfahrens wird umfassend geprüft werden, ob eine Beibehaltung der heutigen Zonierung gerechtfertigt ist.