Fraglich ist jedoch, ob die geltend gemachte Lärmbelastung einen Ausnahmetatbestand gemäss § 67 Abs. 1 BauG darstellt. Die Einwände der Beschwerdeführerin richten sich letztlich gegen die Zonierung der Bauparzelle, indem sie geltend macht, aufgrund der Lärmbelastung sei eine Überbauung im Rahmen der geltenden Zonenbestimmungen gar nicht möglich. Solche gegen die Zonen- und Nutzungsplanung gerichtete Vorbringen stellen eine akzessorische Normenkontrolle dar, welche im Baugesuchsverfahren nur ausnahmsweise zulässig und an strenge Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.103 vom 30.März 2015, E. 3.6.3).