Die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 USG sieht vor, dass bestehende, aber noch nicht erschlossene Bauzonen einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen sind, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können. Die Bestimmung ist auf nicht erschlossene Bauzonen ausgelegt und somit vorliegend nicht anwendbar, da es sich lediglich um eine einzelne Parzelle handelt, welche zwar unüberbaut, aber bereits erschlossen ist. Die Beschwerdeführerin vermag daher aus der angerufenen Bestimmung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.2.2