6 von 11 das Grundstück einer weniger lärmempfindlichen Nutzung zuzuführen. Da der Gemeinderat sich jedoch weigere, die Parzelle umzuzonen, bestehe ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung, da eindeutig ein Härtefall vorliege (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2021, S. 10, act. 63). 4.2.1