Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Bauparzelle könne gar nicht mit einer Wohnnutzung überbaut werden, da die Immissionswerte auf der Parzelle wesentlich überschritten und tagsüber selbst die Alarmwerte erreicht würden. Die Gemeinde sei daher gemäss Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 verpflichtet,