So liegt es insbesondere im Ermessen des Gemeinderats, zugunsten des Schutzes der Wohnquartiere vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979) abzuwägen, ob eine grössere Verkaufsnutzung in der entsprechenden Zone zuzulassen oder ob vollständig darauf zu verzichten ist, wenn die Schutzziele nicht erreicht werden können. 4.2