Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die vom Gemeinderat geforderte Art der Quartierversorgung unwirtschaftlich oder gar nicht mehr möglich wäre, würde dies nicht ohne Weiteres dazu führen, dass das geplante Ladenlokal der Beschwerdeführerin zugelassen werden müsste. So liegt es insbesondere im Ermessen des Gemeinderats, zugunsten des Schutzes der Wohnquartiere vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit.