Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die vom Gemeinderat vertretene Definition der Quartierversorgung sei ökonomisch nicht umsetzbar (vgl. Replik vom 21. April 2022, S. 11, act. 116), kann zunächst festgehalten werden, dass offenbar auch die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die von ihr geplante Ladennutzung nicht der von der Gemeinde vertretenen Definition entspricht. Darüber hinaus kann nicht davon gesprochen werden, dass diese Art der Quartierversorgung eine ökonomische Unmöglichkeit darstellt, gibt es doch Unternehmen, welche sich gerade darauf spezialisiert haben, mit kleinen Dorfläden die Versorgung für Quartiere sicherzustellen.