Die Ausrichtung des geplanten Verkaufsgeschäfts auf Kundschaft ausserhalb des Quartiers wird zudem dadurch verdeutlicht, dass für den Langsamverkehr keine direkte Anbindung an das dahinterliegende Quartier geplant ist. Das Ladenlokal ist ausschliesslich über die K ef und den an dieser entlang führenden Gehweg erreichbar. Die Einschätzung des Gemeinderats, das geplante Ladenlokal erfülle die Voraussetzungen gemäss § 29 Abs. 1 BNO nicht, ist somit nicht zu beanstanden. 4.1.4