Der Gemeinderat geht davon aus, dass die geplante Ladennutzung auch motorisierten Verkehr von ausserhalb des Quartiers anziehe (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 15. Februar 2022, S. 5, act. 95). Davon geht auch das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene und vorliegend eingereichte Verkehrsgutachten C. aus. Dieses führt aus, dass "ein nicht unbedeutendes Kundepotenzial im vorhandenen Arbeits-Pendlerverkehr zu finden sein wird (Einkaufen auf dem Heimweg)" (vgl. Verkehrsgutachten C., S. 8, act.