Dies muss jedoch nicht gleichbedeutend sein mit einem Kleinbetrieb gemäss § 29 Abs. 1 BNO. Der Richtplan hält sodann lediglich fest, dass für mittlere Verkaufsnutzungen eine ausdrückliche Bezeichnung in der Nutzungsordnung erforderlich ist. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, der Richtplan wolle mit seinen Ausführungen zu den mittleren Verkaufsnutzungen verbindlich festlegen, dass kleinere Verkaufsnutzungen in jeglichen Zonen zwingend zonenkonform seien (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2021, S. 14, act. 113), geht zu weit. Eine solche Anordnung müsste ausdrücklich festgehalten werden.