Ein in diesem Sinne nicht störendes Gewerbe soll somit in erster Linie der Quartierversorgung dienen (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 15. Februar 2022, S. 4 f., act. 96). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann dafür nicht bereits die Grösse ausschlaggebend sein. Zwar hält der Richtplan fest, dass Ladenlokale ab 500 m2 Verkaufsfläche als mittlere Verkaufsnutzungen gelten, womit Ladenlokale mit kleineren Verkaufsflächen als kleine Verkaufsnutzungen anzusehen sind (vgl. Richtplan, beschlossen durch den Grossen Rat am 20. September 2011, Kapitel S 3.1, Planungsanweisung 3). Dies muss jedoch nicht gleichbedeutend sein mit einem Kleinbetrieb gemäss § 29 Abs. 1 BNO.