Die Bauparzelle liegt in der Wohnzone 3 (Gemeindebezeichnung W 0.6), in welcher gemäss § 6 Abs. 1 BNO der Gemeinde R. nicht störende Gewerbe zugelassen sind. Die nicht störenden Gewerbe werden in § 29 Abs. 1 BNO definiert als "in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen". Ein in diesem Sinne nicht störendes Gewerbe soll somit in erster Linie der Quartierversorgung dienen (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 15. Februar 2022, S. 4 f., act. 96).