Die Rechtsmittelinstanzen haben sich daher bei der Überprüfung kommunaler Entscheide Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen. Sie sind gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen (BGE 115 Ia 118 f. = Praxis des Bundesgerichts [Pra] 78/1989, S. 796 f.; AGVE 2015, S. 174 f.; 2010, S. 441, 447, 451; 2008, S. 164; 2006, S. 187 f.; 2003, S. 190). 4.1.2