Zur Beurteilung der Zonenkonformität muss eine kommunale Bestimmung ausgelegt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung kommunaler Bestimmungen im Rahmen ihres Ermessensspielraums auf die Gemeindeautonomie berufen kann. Die Rechtsmittelinstanzen haben sich daher bei der Überprüfung kommunaler Entscheide Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen.