Die Beschwerdeführerin erachtet das Bauprojekt als zonenkonform, da es sich bei einer Nettoladenfläche von 415 m2 gemäss dem kantonalen Richtplan um eine kleine Verkaufsnutzung und somit um Quartierversorgung handle. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sollen durch die entsprechenden Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) lediglich jene Nutzungen ausgeschlossen werden, welche keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Quartier haben und relevant grössere