Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 21. April 2022 (S. 4, act. 123) vermögen die gegenteiligen Vorbringen der Abteilung Verkehr BVU nicht zu entkräften (vgl. Stellungahme der Abteilung Verkehr BVU vom 8. Februar 2022, S. 2, act. 88). Selbst wenn sich die Velofahrenden nach der Kurve und somit im Bereich der geplanten Einmündung in die Bauparzelle hinter dem motorisierten Verkehr befinden, bleibt ein Konflikt zwischen dem Veloverkehr und den Rechtsabbiegern bestehen, indem diese von den Rechtsabbiegern leicht übersehen werden können.