Das Verkehrsgutachten C. beschäftigt sich sodann nicht mit der Frage der Rechtsabbieger und dem daraus resultierenden potenziellen Konflikt mit dem nachfolgenden Verkehr und dem Veloverkehr. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 21. April 2022 (S. 4, act. 123) vermögen die gegenteiligen Vorbringen der Abteilung Verkehr BVU nicht zu entkräften (vgl. Stellungahme der Abteilung Verkehr BVU vom 8. Februar 2022, S. 2, act. 88).