Dies kann je nach Lichtsignalsteuerung zugunsten der Beschwerdeführerin dazu führen, dass Linksabbieger während einer Grünphase gar keinen Gegenverkehr haben und es somit zu keinen Behinderungen kommt. Es kann jedoch auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zur Folge haben, dass die Grünphasen für den Gegenverkehr und die von Süden kommende Linksabbiegespur gleichzeitig eintreten und ein steter Gegenverkehr das Linksabbiegen verhindert. Bei ungenügendem Ein-spuren oder bei mehreren Linksabbiegern würde damit die K ef in Richtung Norden blockiert und die entsprechende Grünphase quasi leerlaufen (vgl. Stellungahme der Abteilung Verkehr vom 8. Februar 2022, S. 2, act. 88).