Das Verkehrsgutachten C. berücksichtigt sodann nicht, dass der Knoten über eine Lichtsignalanlage gesteuert wird (vgl. Verkehrsgutachten C., S. 9, act. 52). Entgegen der Annahme des Gutachtens besteht kein stetiger Verkehrsfluss, stauen sich doch die Fahrzeuge während der jeweiligen Rotphasen an der Lichtsignalanlage sowohl für die Linksabbieger als auch für deren Gegenverkehr. Dies kann je nach Lichtsignalsteuerung zugunsten der Beschwerdeführerin dazu führen, dass Linksabbieger während einer Grünphase gar keinen Gegenverkehr haben und es somit zu keinen Behinderungen kommt.