Die Beschwerdeführerin beschränkt sich sodann darauf, darzulegen, weshalb die vorgesehene Direkterschliessung keine grösseren Einschränkungen zur Folge hätte als eine andere Direkterschliessung. Dabei lässt sie ausser Acht, dass Direkterschliessungen über Kantonsstrassen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig sind. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, dass Direkterschliessungen an anderen Stellen, insbesondere im Innerortsbereich, teilweise bestehen. Konkrete Vergleichsfälle benennt die Beschwerdeführerin nicht und es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass gerade im dichter überbauten Innerortsbereich Direkterschliessungen deshalb bestehen, weil keine andere