Der Veloverkehr befinde sich aufgrund der Kurvensituation vor oder hinter einem Rechtsabbieger und das Konfliktpotenzial sei gegenüber anderen Rechtsabbiegemanövern nicht erhöht. Die von der Abteilung Verkehr BVU beschriebene Abbiegeproblematik gehe deshalb nicht über das hinaus, was mit jeder zusätzlichen direkten Zufahrt in eine Kantonsstrasse verbunden sei (vgl. Replik vom 21. April 2022, S. 3 f., act. 124). 3.2