3. Direkterschliessung über Kantonsstrasse 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der kommunale Überbauungsplan "Teilüberbauungsplan M" (fortan: Teilüberbauungsplan) sehe eine Direkterschliessung der Bauparzelle über die K cd vor. Die geplante Direkterschliessung habe weder für die Strasse noch für den Verkehr schwerwiegenden Nachteile; zudem werde die Verkehrssicherheit nicht erheblich gestört. Da auf der Höhe der geplanten Erschliessung die Mittelinsel unterbrochen sei, entstehe für linksabbiegende Fahrzeuge (Linksabbieger) eine 1,5 m breite Abbiegehilfe.