Es handelt sich indes lediglich um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs, wurde doch zumindest festgehalten, dass die zeitliche Befristung der Baute keine Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen vermöge. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch nach den im Beschwerdeverfahren diesbezüglich gemachten Ausführungen der Abteilung für Baubewilligungen BVU vollumfänglich an ihren Rügen festhält, zeigt sodann, dass die Verletzung des Gehörsanspruchs – welche im Beschwerdeverfahren geheilt wurde – für die Beschwerdeerhebung zudem nicht kausal war. Entsprechend ist diese auch nicht im Kostenpunkt zu berücksichtigen.