2 von 11 die Abteilung für Baubewilligungen BVU darlegen müssen, weshalb diese Rechtsprechung vorliegend nicht anwendbar ist. Indem die Abteilung für Baubewilligungen BVU dies unterliess, verletzte sie ihre Begründungspflicht. Es handelt sich indes lediglich um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs, wurde doch zumindest festgehalten, dass die zeitliche Befristung der Baute keine Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen vermöge.