Bezüglich des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 67 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 für die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands führt die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrem Entscheid vom 26. August 2021 aus, eine solche sei vorliegend bereits deshalb nicht möglich, weil es sich bei der im Unterabstand zur K cd befindlichen internen Erschliessung um eine betriebsnotwendige Anlage handle, welche nicht mit einem Beseitigungsrevers belegt werden könne. In einer Klammerbemerkung hält die Abteilung für Baubewilligungen BVU fest, dies sei auch dann der Fall, wenn es sich bei