es lag somit bereits bei Einreichung des ersten Baugesuchs vor und wurde nicht extra für das überarbeitete Projekt ausgearbeitet. Aufgrund dessen und weil die kommunalen Vorakten keinerlei Hinweise enthalten, dass das Verkehrsgutachten C. mit dem überarbeiteten Baugesuch erneut eingereicht worden wäre, ist vorliegend davon auszugehen, dass das Verkehrsgutachten C. dem zu beurteilenden Gesuch nicht beigelegen hat. Weder der Gemeinderat noch die Abteilung für Baubewilligungen BVU waren daher gehalten, sich zum Verkehrsgutachten C. zu äussern, da dieses nicht Bestandteil der zu beurteilenden Baugesuchsunterlagen bildete. Die Abteilung für Baubewilligungen