Der Gemeinderat bringt vor, die Beschwerdeführerin habe das Verkehrsgutachten C. lediglich mit dem vorhergehenden und später zurückgezogenen Baugesuch Nr. 2020-0039 eingereicht, nicht jedoch als Beilage des aktuellen Baugesuchs Nr. 2021-0039 (vgl. Duplik des Gemeinderats vom 24. Mai 2022, S. 3, act. 138). Dieses Vorbringen blieb durch die Beschwerdeführerin unwidersprochen. Das Verkehrsgutachten C. liegt den kommunalen Vorakten nicht bei und aus den vorhandenen Unterlagen lässt auch nichts darauf schliessen, dass dieses mit dem aktuellen Baugesuch eingereicht worden wäre.