Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei im vorinstanzlichen Verfahren schwer verletzt worden. So sei die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrem Entscheid weder auf das eingereichte Verkehrsgutachten der C. AG vom 20. Oktober 2020 (fortan: Verkehrsgutachten C.) noch auf die ausführliche Begründung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung eingegangen (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2021, S. 5, act. 68 sowie S. 7, act. 66). 2.2