Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 446.10, insgesamt Fr. 2'446.10, sind zu ¾, das heisst mit Fr. 1'834.60, dem Beschwerdeführer A. und zu ¼, das heisst mit Fr. 611.50, der Bauherrschaft C. aufzuerlegen. Der durch den Beschwerdeführer A. geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird diesem im Umfang von Fr. 165.40 aus der Staatskasse zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 6 von 6