Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung der Beteiligten von vorneherein ausser Betracht (§§ 29 und 32 VRPG). 5 von 6 Beschluss 1. a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats R. vom 26. April 2021/29. November 2021 aufzuheben, soweit damit das Raumgerüst aus Holzbalken sowie die beweglichen Horizontal- und Vertikalmarkisen zur Abschirmung des Sitzplatzes bewilligt wurden. b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.