Im Ergebnis erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers überwiegend als unbegründet. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Argumentation lediglich bezüglich der Holzkonstruktion und der beweglichen Markisen durch. Nachdem der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich des Balkons als auch des Sitzplatzes die sinngemässe Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte und diesem Ersuchen mit vorliegendem Beschluss nur in untergeordnetem Umfang entsprochen wird, resultiert eine teilweise Gutheissung der Beschwerde.