Auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Aussensitzplatz mit dem fixen Anbau die Front des Bauernhauses und damit das Erscheinungsbild des ganzen Bauernhofs zerstöre, die Fenster im Parterre der Westfront des Bauernhauses grösstenteils verdeckt würden und die Konstruktion der Markisen störend, wie ein Fremdkörper wirke (vgl. Beschwerde, act. 80), muss nicht mehr eingegangen werden, da die Holzkonstruktion mit den beweglichen Markisen nicht bewilligungsfähig ist (vgl. vorne, E. 4.1). Eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Wohnhauses fällt demnach ausser Betracht. 5. Zusammenfassung und Kostenverlegung